SATZUNG
Deutscher Anglerverband Ortsgruppe Jessen e.
V.
(DAV OG J. e. V.)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Deutscher Anglerverband Ortsgruppe Jessen e.V." nachfolgend kurz "DAV OG J. e.V." genannt. Der DAV OG J e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter
der Nr.: VR 30268 eingetragen.
2. Der Anglerverband hat seinen Sitz in 06917 Jessen (Elster).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel des Vereines
1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
2. Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Anglerwesen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Seine Zwecke sind die Zusammenführung aller sich zu dieser Satzung bekennenden Angler zum Zwecke der waidgerechten Ausübung des Angelns und der Verwirklichung der Einheit von
Biotop- und Artenschutz für die Erhaltung und Schaffung gesunder Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Mittel des Vereins, die ihm zufließen, dürfen nur nach Entscheidung seiner Organe zweckdienlich verwendet werden. Gewässerpachtverträge können von dem Vorstand vorbereitet werden,
abgeschlossen werden diese vom DAV OG J e.V. oder vom DAV Territorialverband Jessen e.V..
7. Der Verein aktiviert die Mitglieder zur Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzfragen tätig zu sein, zur Verwirklichung der nationalen und regionalen
Entscheidungen der Behörden sowie der Verbände des DAFV.
8. Schwerpunkte sind die Hege und Pflege der Gewässer und Fischbestände mit dem Ziel der Erhaltung unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.
9. Hege und Pflege der Uferzonen und sämtlicher am Gewässer vorkommender Tier- und Pflanzenarten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
10. Die Förderung der Vereinsjugend.
11. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Entscheidung werden. Mitglieder können auch Kinder und Jugendliche ab dem 8. Lebensjahr werden, wenn die Eltern oder
gleichgestellte Personen ihre schriftliche Zustimmung geben und diese die Bedingungen nach Satz 1 erfüllen.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird
a) durch Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres
b) durch Auflösung des Vereins
c) durch Verlust der Rechtsfähigkeit
d) durch Ausschluss
e) durch Tod des Mitgliedes
beendet.
2. Der Austritt ist 1/4 Jahr vor Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Mitgliedsbeiträge und auf Beschluss zu zahlende Geldbeträge sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Jahresende zu entrichten.
4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) Verstöße gegen die Vereinssatzung
c) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen gem. §2
d) Verstöße gegen Beschlüsse des DAV OG Jessen e.V., DAV Territorialverband Jessen e.V. oder des Landesanglerverband Sachsen-Anhalt
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und Beschlüssen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Das Mitglied ist vorher vom Vorstand schriftlich einzuladen und anzuhören. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung schriftlich einzuladen und anzuhören.
§5 Die Organe
Die Organe des DAV OG Jessen e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Revisionskommission
§6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und
werden, sofern die Versammlung und der Versammlungsleiter nichts Gegensätzliches bestimmt, offen durch Handzeigen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Wahlberechtigt im Sinne dieser Satzung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung beinhaltet insbesondere die Beschlussfassung über
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Revisoren
d) Mitgliedsbeiträge, Umlagen von Aufwendungen
e) Satzungsänderungen
f) Einspruchsentscheidungen bei Ausschlussverfahren
g) Bestätigungen zur Weiterleitung von Ehrenmitgliedschaften und Auszeichnungen.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie beginnt mit dem folgenden Tag der
Veröffentlichung der Einladung nebst Bekanntmachung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster). Mit der Veröffentlichung gilt die Ladung als dem Mitglied zugegangen.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1.1 Geschäftsführenden Vorstand:
a) Vorsitzenden der Ortsgruppe
b) Stellvertreter des Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
1.2 Erweiterter Vorstand:
a) Gewässerwart
b) Schüler- und Jugendwart
c) Fischereiaufseher
d) Natur- und Umweltschutzobmann
e) Revisionsvorsitzender
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheiden Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus dem Verein aus, beruft der geschäftsführende Vorstand das fehlende Mitglied neu nach.
§8 Der Geschäftsführende Vorstand
1. Die in §7 Absatz 1.1 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den
Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Der geschäftsführende Vorstand repräsentiert den Verein nach innen und außen.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, einen erweiterten Vorstand zu bilden und Vereinsmitglieder in diesen zu berufen. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden den
Vorstand.
3. Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens 8 Mal im Jahr zusammen und wird dazu vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen. Die Einberufung
kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. In dringenden Angelegenheiten kann auf eine Ladungsfrist verzichtet werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können bei Bedarf eingeladen
werden.
4. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und delegiert Aufgaben an den erweiterten Vorstand.
5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Antrag oder ein Beschluss als abgelehnt. Die Mitglieder des
erweiterten Vorstandes können beratend anwesend sein.
6. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder abberufen werden.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
8. Der geschäftsführende Vorstand kann für seine Arbeit eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
9. Satzungsänderungen redaktioneller Art, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand selbständig vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
10. Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist aus den Reihen des Gesamtvorstandes für die verbliebene Wahlperiode ein Mitglied kommissarisch mit der Funktion zu betrauen. Sollte
der Vorsitzende Ausscheiden, tritt an seine Stelle ein gewählter Stellvertreter.
§9 Gemeinsame Vorschriften für den DAV OG J. e.V.
1. Die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach festgelegtem Terminplan, mindestens zwei Wochen vorher, in geeigneter Form
einberufen.
2. Die Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden oder eines beauftragten Vorstandsmitgliedes.
3. Beschlussfassung: Die Vereinsorgane legen ihre Willenserklärung in Beschlüssen fest. Diese sind nachweisbar aufzubereiten und bedürfen der Schriftform. In Protokollen sind diese zu erwähnen.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich und können bei Nichtbeachtung gem. §4 Absatz 4d zum Ausschluss führen. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als ungültig, Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine
Stichwahl vorzunehmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung der DAV OG J. e.V. bedarf es
der Zustimmung von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen, abzulegen und nach Bedarf, Interessenten zugänglich zu
machen.
§10 Beiträge und Kassenabrechnung
1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Staffelung der Beiträge erfolgt in:
a) Beiträge für Vollzahler
b) Beiträge für Passivzahler
c) Beiträge für Schüler und Jugendliche
3. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag erhoben und sind beim Kassierer bar am Tag der Mitgliederversammlung zu entrichten.
4. Die Kassen- und Abrechnungspflichten erfolgen auf der Rechtsgrundlage der §§ 662 bis 672 BGB, Auftraggeber ist der Geschäftsführende Vorstand.
5. Für die Prüfung der Finanzberechnung und der Durchsetzung der Beschlüsse sind durch die Mitgliederversammlung aller 4 Jahre drei Revisoren zu wählen. Nach Prüfung des Jahresabschlusses hat die
Revisionskommission dem Gesamtvorstand das Ergebnis schriftlich vorzulegen und zu berichten. Der folgenden Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis mündlicher Bericht zu geben.
§11 Änderung des Zweckes, Auflösung der DAV OG J. e.V.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, dazu ist eine Stimmenmehrheit von 3/4tel der anwesenden wahlberechtigten
Mitglieder zu erreichen. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DAV Territorialverband Jessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§13 Inkraftsetzung
Die Neufassung der Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft und wird nach notarieller Beurkundung und Eintragung beim Vereinsgericht wirksam. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung vom 30.11.1993 nebst Änderungen außer Kraft.